Stand: Jänner 2015
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der mühlböck küche.raum GmbH
Schloss Neuhaus, Neuhaus 1, 4113 St. Martin im Mühlkreis
- Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte.
- Vertragsabschluß
Angebote unseres Unternehmens, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, erfolgen stets freibleibend und bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Auch der Eingang einer vereinbarten Anzahlung vom Kunden bewirkt den Vertragsabschluß. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
Haben sich durch einen Kaufvertrag mehrere Kunden verpflichtet, haften uns diese für die Erfüllung aller vertraglich begründeten Verpflichtungen als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand und erteilt jeder Kunde mit seiner Unterschrift sämtlichen weiteren Kunden seine Vertretungsvollmacht gegenüber uns.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird nicht gewährleistet.
Vom Kunden gewünschte und vom ursprünglichen Leistungsumfang abweichende, Sonderwünsche, Nachträge oder Änderungen, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel und Raumausstattungswaren, geschnittene Meterware bzw. abgelängtes Holz, sind vom allenfalls vereinbarten Pauschalfixpreis ebenso wenig erfasst wie sonstige Mehraufwendungen, welche nicht von uns schuldhaft zu vertreten sind. Diese Leistungen werden von uns erst nach schriftlicher Einigung über Leistungsumfang und Preis ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt. Insbesondere werden Regieleistungen, die durch die Nichteinhaltung von Installationsangaben durch den Kunden verursacht werden, zusätzlich entsprechend unserem Stundensatz in Rechnung gestellt.
- Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar, per Vorauskasse oder per Nachnahme zu bezahlen. Wir behalten uns insbesondere vor, eine Anzahlung in der Höhe von maximal 50 % der Auftragssumme zu verlangen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder – soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt – Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
- Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten werden, steht uns an den unsererseits erstellten Planunterlagen das uneingeschränkte und ausschließliche Urheberrecht zu. Es steht dem Kunden insbesondere kein Recht der Verwertung – welcher Art auch immer – zu.
- Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug, Gefahrtragung
Unsere Verkaufspreise beinhalten – sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist – keine Kosten für die Zustellung, Montage oder Aufstellung.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Jedenfalls sind wir In einem solchen Fall weiters berechtigt, die für den Zeitpunkt der Lieferung vereinbarte Teilzahlung (“Lieferzahlung“) zu verlangen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Die Gefahr geht in jedem Fall – auch wenn wir die Übersendung der Waren an den Kunden übernommen haben – auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager oder das Lager eines von uns beauftragten Dritten verlässt, gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird. Für an unseren Waren durch Dritte ab Beginn der Montage verursachte Schäden, haften wir nicht.
VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass dieser selbst oder die von ihm beigezogenen (von uns verschiedenen) weiteren Unternehmen die zu erbringenden Vorleistungen jedenfalls fristgerecht und mangelfrei fertig stellen und uns der Zugang zur Baustelle nicht erschwert wird.
Die Lieferfrist verlängert sich, soweit auftretende Behinderungen, Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht von uns schuldhaft zu vertreten sind.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu vier Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer ausführen zu lassen und die Lieferungen und Leistungen in Teilen zu erbringen.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
- Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben und Struktur, etc.). Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt werden, gelten Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen in für unsere Kunden zumutbarem Ausmaß als genehmigt und mindern den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht. Auch handelsübliche geringfügige Abweichungen bei Farben und Mustern von Raumtextilien oder Böden gelten als genehmigt.
- Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Den Abschluss der vereinbarten Arbeiten werden wir dem Kunden zusammen mit einem Übergabetermin schriftlich bekannt geben. Anlässlich einer gemeinsamen Begehung wird von uns oder einem von uns beauftragten Dritten eine Niederschrift verfasst, in welche allfällige Mängel samt deren Verursacher (falls feststellbar) aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von beiden Vertragsteilen zu unterfertigen und erklären beide mit ihrer Unterschrift die Übernahme bzw Übergabe der Leistung. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme der Leistung, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die erbrachten Leistungen gelten als dem Auftraggeber als ordnungsgemäß übergeben, sofern dieser zum vereinbarten Übergabetermin ohne Angabe von Gründen nicht erscheint.
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird vom Kunde das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
XII. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Für vom Kunden beigestellte Pläne bzw. Unterlagen übernehmen wir keinerlei Haftung und wir sind auch nicht verpflichtet, diese einer eigenen Nachprüfung zu unterziehen, es sei denn, es ist Naturmaß vereinbart.
XIII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung inklusive aller Nebengebühren unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
- Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungs halber ab.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XVI. Zurückbehaltung, Aufrechnung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen uns zustehen, ist nicht zulässig, es sei denn, eine Forderung wird von der uns nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.
XVII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XVIII. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen bleiben stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.