Stand: Jänner 2015

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der mühlböck küche.raum GmbH

Schloss Neuhaus, Neuhaus 1, 4113 St. Martin im Mühlkreis

 

  1. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unter­nehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts­bedingungen; entgegen­stehende oder von unseren Geschäfts­be­dingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zuge­stimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichen­den Vertragsbedingungen. Diese Geschäfts­bedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechts­ge­schäfte zwischen den Vertrags­parteien. Abweichende Indivi­dual­abreden be­dürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte.

 

  1. Vertragsabschluß

Angebote unseres Unternehmens, ob schriftlich, mündlich oder tele­fo­nisch, erfolgen stets freibleibend und bedürfen zu deren Rechts­wirk­samkeit einer schriftlichen Bestätigung. Auch der Ein­gang einer verein­barten Anzahlung vom Kunden bewirkt den Ver­tragsabschluß. Ein Ver­tragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden be­stellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns An­gebote gerichtet, so ist der Anbietende eine ange­messene, min­destens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes da­ran gebunden.

Haben sich durch einen Kaufvertrag mehrere Kunden verpflichtet, haften uns diese für die Erfüllung aller vertraglich begründeten Verpflichtungen als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand und erteilt jeder Kunde mit seiner Unterschrift sämtlichen weiteren Kunden seine Vertretungs­vollmacht gegenüber uns.

 

III. Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Rege­lungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kosten­stellen oder zur Leistungserstellung not­wendige Kosten wie jene für Ma­terialien, Energie, Transporte, Fremd­arbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Richtigkeit von Kosten­voranschlägen wird nicht gewährleistet.

Vom Kunden gewünschte und vom ursprünglichen Leistungs­umfang abweichende, Sonderwünsche, Nachträge oder Ände­rungen, insbe­sondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel und Raum­ausstattungswaren, geschnittene Meterware bzw. abgelängtes Holz, sind vom allenfalls vereinbarten Pauschal­fixpreis ebenso wenig erfasst wie sonstige Mehraufwendungen, welche nicht von uns schuldhaft zu vertreten sind. Diese Leis­tungen werden von uns erst nach schriftlicher Einigung über Leistungsumfang und Preis ausgeführt und gesondert in Rech­nung gestellt. Insbesondere werden Regieleistungen, die durch die Nicht­ein­haltung von Installationsangaben durch den Kunden verursacht wer­den, zusätzlich entsprechend unserem Stunden­satz in Rechnung gestellt.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere For­derungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar, per Voraus­kasse oder per Nachnahme zu bezahlen. Wir behalten uns insbesondere vor, eine Anzahlung in der Höhe von maximal 50 % der Auftrags­summe zu verlangen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungs­ver­zu­ges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontover­ein­barun­gen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeit­punkt des Einganges auf unserem Geschäfts­konto als geleistet. Im Falle von Teil­lieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unse­rer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder – soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt – Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Öster­reichischen Nationalbank zu verrechnen.

 

  1. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pau­schalierten Schadenersatz von 15 % des Brutto­rech­nungs­betrages oder den Ersatz des tatsächlich ents­tandenen Scha­dens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungs­verpflich­tun­gen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicher­stellungen zu fordern oder nach Setzung einer ange­messenen Nachfrist vom Vertrag zurück­zutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungs­betrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten werden, steht uns an den unsererseits erstellten Plan­unterlagen das uneingeschränkte und ausschließliche Urheberrecht zu. Es steht dem Kun­den insbesondere kein Recht der Verwertung – welcher Art auch immer – zu.

 

  1. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkasso­spesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen ver­pflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkasso­institutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Ver­gütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldver­hältnisses im Mahn­wesen pro Halb­jahr einen Betrag von € 3,70.

 

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug, Gefahrtragung

Unsere Verkaufspreise beinhalten – sofern nicht anderes aus­drücklich vereinbart ist – keine Kosten für die Zustellung, Montage oder Aufstellung.

Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (An­nahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung be­rechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro ange­fangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne ein­zulagern. Jedenfalls sind wir In einem solchen Fall weiters berechtigt, die für den Zeitpunkt der Lieferung ver­einbarte Teilzahlung (“Lieferzahlung“) zu verlangen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertrags­erfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

Die Gefahr geht in jedem Fall – auch wenn wir die Übersendung der Waren an den Kunden übernommen haben – auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager oder das Lager eines von uns beauftragten Dritten verlässt, gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird. Für an unseren Waren durch Dritte ab Beginn der Montage verursachte Schä­den, haften wir nicht.

 

VIII. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausfüh­rung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vor­bereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Insbe­sondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass dieser selbst oder die von ihm beigezogenen (von uns verschiedenen) weiteren Unternehmen die zu erbringenden Vorleistungen jedenfalls fristgerecht und mangelfrei fertig stellen und uns der Zugang zur Baustelle nicht erschwert wird.

Die Lieferfrist verlängert sich, soweit auftretende Behinderungen, Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht von uns schuldhaft zu vertreten sind.

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu vier Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen ganz oder teil­weise durch Subunternehmer ausführen zu lassen und die Lieferungen und Leistungen in Teilen zu erbringen.

 

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

  1. Geringfügige Leistungsänderungen

Ge­ring­fügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abwei­chungen (zB bei Maßen, Farben und Struktur, etc.). Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt werden, gelten Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farb­schattierungen in für unsere Kunden zumutbarem Ausmaß als genehmigt und mindern den Wert der Ein­richtungs­gegen­stände nicht. Auch handelsübliche geringfügige Abweichungen bei Farben und Mustern von Raumtextilien oder Böden gelten als genehmigt.

 

  1. Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Den Abschluss der vereinbarten Arbeiten werden wir dem Kunden zusammen mit einem Übergabetermin schriftlich bekannt geben. Anlässlich einer gemeinsamen Begehung wird von uns oder einem von uns beauftragten Dritten eine Nieder­schrift verfasst, in welche allfällige Mängel samt deren Verursacher (falls feststellbar) aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von beiden Vertragsteilen zu unterfertigen und erklären beide mit ihrer Unter­schrift die Übernahme bzw Übergabe der Leistung. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme der Leistung, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die erbrachten Leistungen gelten als dem Auftrag­ge­ber als ordnungsgemäß übergeben, sofern dieser zum ver­ein­bar­ten Über­gabetermin ohne Angabe von Gründen nicht erscheint.

Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb ange­messener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden.

Wird vom Kunde das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewähr­leistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausge­schlossen.

 

XII. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personen­schä­den bzw. bei Ver­braucher­geschäften für Schäden an zur Be­ar­beitung übernommenen Sachen. Der Er­satz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zins­ver­lusten und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässig­keit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauche­rgeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatz­ansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäfts­bedingun­gen ent­haltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schaden­ersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatz­anspruch neben oder anstelle eines Gewähr­leistungsanspruches geltend gemacht wird.

Für vom Kunden beigestellte Pläne bzw. Unterlagen übernehmen wir keinerlei Haftung und wir sind auch nicht verpflichtet, diese einer eigenen Nachprüfung zu unterziehen, es sei denn, es ist Naturmaß vereinbart.

 

XIII. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung inklusive aller Neben­gebühren unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigen­tumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu be­nachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unter­nehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vor­behaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, ver­pfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

  1. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezah­lung unserer Forderungen zahlungs halber ab.

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

XVI. Zurückbehaltung, Aufrechnung

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, son­dern nur eines ange­messenen Teiles des Brutto­rechnungs­betrages berechtigt.

Eine Aufrechnung mit allfälligen An­sprüchen, wel­che dem Kunden gegen uns zustehen, ist nicht zulässig, es sei denn, eine For­derung wird von der uns nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.

 

XVII. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertrags­sprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren öster­reichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unter­nehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zu­ständig.

 

XVIII. Datenschutz, Adressenänderung und

Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kauf­vertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Ge­schäfts­adresse bekannt zu geben, solange das vertrags­gegen­ständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärun­gen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen bleiben stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer ge­arteten Werknutzungs- oder Verwertungs­rechte.

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